AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Stefan Reppien EDV GmbH, 59387 Ascheberg
Stand 22.9.2022

§ 1 – Geltung der AGB

Die Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf eigene Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen erfolgen. Solchen Gegenbestätigungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart oder schriftlich durch uns bestätigt werden.

 

§ 2 – Angebot oder Vertragsschluss

Angebote sind – auch in Prospekten, Anzeigen usw.- freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch hinsichtlich der Preisangaben. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Änderungen im Zuge des technischen Fortschrittes bleiben vorbehalten. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Nebenabsprachen, Änderungen und Ergänzungen sind nur mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.

 

§ 3 – Preise

Alle Preise verstehen sich zuzüglich der aktuell geltenden Umsatzsteuer. Abzug von Skonto bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.

 

§ 4 – Lieferzeiten

Die Liefertermine und -fristen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung und sind stets unverbindlich sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Alle Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung des Auftraggebers. Teillieferungen sind zulässig.

 

§ 5 – Versand und Gefahrenübergang

Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Käufers. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Wird der Versand ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich gemacht, geht die Gefahr mit der Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Käufer auf diesen über.

 

§ 6 – Gewährleistung und Haftung

Innerhalb der Gewährleistungsfrist von sechs Monaten ab Lieferung wird mangelhafte Ware unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche nachgebessert oder nach unserer Wahl Ersatzlieferungen vorgenommen. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Erst bei fehlgeschlagener Nachbesserung können sonstige Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden. Bei Handelsware geben wir ausschließlich die Garantie Leistungen der Hersteller/Lieferanten weiter.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Datenbeständen in gespeicherter oder gedruckter Form kann keine Gewähr übernommen werden. Sofern im Einzelfall durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung dennoch eine Gewähr übernommen wird, bezieht sich dies nur auf die Richtigkeit des Datenbestandes zur Zeit der Lieferung.
Sofern Dateien und Informationen von Dritten (Behörden oder sonstige private oder öff. Auskunftsstellen) stammen und durch uns übernommen werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. Mängel sind durch den Käufer unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Eingang der Ware schriftlich mitzuteilen. Versteckte Mängel, die innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden, müssen unverzüglich nach Entdeckung mitgeteilt werden. Mangelhafte Liefergegenstände sind auf eigene Kosten vom Käufer an uns zu versenden oder zur Besichtigung bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt sämtliche Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verwender aus. Der Verwender steht dem Käufer nach besten Wissen zur Erteilung von Auskunft und Rat über die Verwendung seiner Erzeugnisse zur Verfügung. Er haftet hierfür jedoch nur dann, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.
Ersatzansprüche für Schäden jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, es sei denn der Schaden ist vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Für Schäden, für die wir nach der vorstehenden Bestimmung haften, wird unsere Ersatzpflicht auf das Dreifache des Kaufpreises begrenzt.
Falls der Käufer verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, können wir diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu unseren Standardsätzen zu bezahlen sind. Eine Haftung für übliche Abnutzung ist ausgeschlossen. Bei Nichtbefolgung unserer Benutzungsanweisungen und Veränderungen an den Produkten, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung. Zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung sind wir nur dann verpflichtet, wenn der Käufer seine Vertragsverpflichtungen vollständig erfüllt hat. Ohne unsere schriftliche Zustimmung sind Ansprüche, die sich gegen uns richten, nicht abtretbar und können nur vom Käufer geltend gemacht werden.

§ 7 – Eigentumsvorbehalt

Wir liefern nur auf der Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
  5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 8 – Zahlung

Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind unsere Rechnungen ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
Gerät der Käufer in Verzug, so sind wir berechtigt, ab dem entsprechenden Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
Es wird vereinbart, dass wir für jede Mahnung, deren Kosten vom Käufer zu tragen sind, einen Pauschalen Mahnkostenbetrag von 5,00 € erheben können.
Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekanntwerden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Fragestellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zustellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Im Übrigen sind wir in diesem Falle berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherungsleistungen zu verlangen. Aufrechnungsrechte sehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

 

§ 9 – Schutz- und Urheberrechte

Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten, falls er Kenntnis einer Verletzung von Gewerblichen Schutz- oder Urheberrechten durch ein von uns geliefertes Produkt erhält. Die Regelung solcher Ansprüche und Verteidigung des Käufers gegen Ansprüche des Rechtsinhabers wird durch uns auf eigene Kosten geregelt, soweit die Verletzung unmittelbar durch ein von uns geliefertes Produkt entstanden ist. Wir sind grundsätzlich bemüht, dem Käufer das Recht zur Benutzung des Produktes zu verschaffen. Falls dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich ist, sind wir nach eigener Wahl berechtigt, das Produkt so abzuändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder das Produkt zurückzunehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zu erstatten.
Hat der Käufer das von uns gelieferte Produkt verändert oder in ein System integriert, oder haben wir aufgrund Anweisungen des Käufers das Produkt so gestaltet, dass hieraus Verletzungen von Schutzgesetzen resultieren, ist der Käufer verpflichtet, uns gegenüber Ansprüchen des Inhabers des verletzten Rechtes zu verteidigen bzw. freizustellen.
Unsere Programme und die dazugehörenden Dokumentationen sind für eigenen Gebrauch des Käufers, der eine einfache, nicht übertragbare Lizenz erhält, bestimmt. Ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung darf der Käufer weder Programme noch Dokumentationen Dritten zugänglich machen. Kopien dürfen lediglich für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden, eine Haftung oder ein Kostenersatz durch uns für solche Kopien ist ausgeschlossen. Sofern Originale einen auf den Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Käufer auch auf Kopien anzubringen.

 

§ 10 – Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist 59387 Ascheberg. Soweit der Käufer zu dem in §24AGBG bezeichneten Personenkreis gehört, wird das Amtsgericht Lüdinghausen  bzw. das Landgericht Münster als Gerichtsstand vereinbart.  Dies gilt auch für das Wechsel-/Scheckverfahren. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt für diese Geschäftsbedingungen und den gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Vertragspartner.

 

§ 11 – Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sei n oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die betroffenen Bestimmungen sind so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird. Dies gilt entsprechend für ergänzungsbedürftige Lücken.